Satzung des BBV

Satzung des Berliner Box Verband e.V.  (03.12.2004)


§ 1 Name und Sitz

I (1) Der Verband führt den Namen Berliner Box-Verband e.V.
und wurde am 1.6.1919 gegründet.
(2) Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister unter der
Registernummer VR 1102 B eingetragen.


II (1) Die Verbandsfarben sind „rot-weiß“.
(2) Das Verbandsabzeichen ist ein Wappenschild, das oben die Buchstaben
„B.B.V.“ und darunter den Berliner Bären zeigt.


III Der BBV ist Mitglied des Deutschen Boxsport-Verbandes (DBV) und des
Landessportbundes Berlin, deren Satzungen und Ordnungen er anerkennt.


§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
I Der Zweck des Verbandes ist die Förderung des Boxsports auf gemeinnütziger
Grundlage zum Wohle der Mitgliedsvereine.
In diesem Sinne hat der BBV ins,
besondere folgende Aufgaben:
(1) Die Förderung des Amateurboxsports als Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport
für Kinder, Jugendliche und Erwachsene;
(2) Die Unterstützung der Mitgliedsvereine bei der Durchführung ihrer Aufgaben
insbesondere im Rahmen der Pflege des Jugendsports;
(3) Die Aus- und Fortbildung von Trainer und Fachübungsleiter sowie Kampfrichter
(4) Die Interessenvertretung des Berliner Amateurboxsports in der Öffentlichkeit
gegenüber Behörden und allen sonstigen zuständigen Stellen
(5) Die Genehmigung und Überwachung des nationalen Sportverkehrs seiner
Mitgliedsvereine.


II (1) Der BBV verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine
Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne
des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, und zwar durch
Ausübung des Sports.
(2) Der BBV ist selbstlos tätig.
(3) Die Mitglieder des Präsidiums können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene
Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrecht-
lichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden. Die
Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft das Präsidium.
Gleiches gilt für Vertragsinhalte und Bedingungen.


III (1) Dem BBV zufließende Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Verbandes
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV Der BBV wahrt parteipolitische Neutralität. .Er räumt den Angehörigen aller Rassen gleiche
Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§ 3 Begründung der Mitgliedschaft
I Mitglieder des BBV können die in Berlin ansässigen Boxsportbetreibenden Vereine werden,
die im Vereinsregister eingetragen und als gemeinnützig anerkannt sind.


II Die Aufnahme ist beim Präsidium, schriftlich mit Einreichung der Satzung, der Beitragsordnung
und des Steuerfreistellungsbescheides zu beantragen.


III (1) Die Aufnahme kann in begründeten Fällen abgelehnt werden.
(2) In diesem Fall ist die Berufung des Antragstellers an den endgültig entscheidenden
Verbandstag zulässig.


IV Im Falle der Aufnahme erkennt der Verein die Satzung und Ordnungen des BBV und des
DBV an.


V Die Mitgliedsvereine haben dem BBV ihre Einzelmitglieder unter Angabe von Name, Geburtsdatum
und Anschrift zu melden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
I Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Auflösung des Vereins bzw. der Boxabteilung und Eintragung dieser Auflösung im Vereinsregister
(b) Austritt
(c) Ausschluss


II Die Austrittserklärung ist schriftlich mindestens acht Wochen zum Ende des Kalenderjahres an die
BBV-Geschäftsstelle zu richten.


III (1) Ein Mitgliedsverein kann nach Anhörung durch das Präsidium aus dem BBV ausgeschlossen
werden,
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) wegen schweren Verstoßes gegen die Verbandsinteressen oder grob unsportlichen Verhaltens.
(2) Der Ausschlussbescheid ist schriftlich an die zuletzt bekannte Anschrift des Mitgliedsvereins
abzusenden.
(3) Gegen den Ausschluss steht die Berufung an den folgenden Verbandstag zu.


§5 Rechte, Pflichten, Beiträge
I Die Mitglieder des BBV haben Rechte, die ihnen durch di Satzung und Ordnung eingeräumt werden


II Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung, der weiteren Ordnungen sowie der
Beschlüsse des Verbandstages zu verhalten.


III Die Mitgliedsvereine sind zur Entrichtung von Beiträgen an den BBV bis zum 1.03. des Kalenderjahres
verpflichtet. Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch Beschluss des Verbandstages.


§ 6 Verbandsorgane
Organe des BBV sind
a) der Verbandstag
b) das Präsidium
c) das geschäftsführenden Präsidium
d) die Ausschüsse


§ 7 Verbandstag
I (1) Oberstes Verbandsorgan ist der Verbandstag.
(2) Der Verbandstag tritt alljährlich im ersten Halbjahr zusammen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4) Der Verbandstag ist mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung
einzuberufen.
(6) Der Verbandstag nimmt die Berichte des Präsidiums,,der Ausschüsse und der Kassenprüfer entgegen,
legt den Haushaltsplan fest und führt Wahlen durch.


II (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Präsidium mit einer Frist von zwei Wochen
jederzeit einberufen werden.
(2) Sie muss einberufen werden, wenn 25 % der Mitgliedsvereine einen schriftlichen Antrag hierauf stellen.


III (1) Zwischen dem 15. September und 15.Oktober des Kalenderjahrs soll eine Halbjahresversammlung stattfinden.
(2) Sie ist schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen Die Tagesordnung muss mindestens
folgende Punkte enthalten:
a) Berichte
b) Anträge ggf. Nachwahlen
c) Verschiedenes


IV (1) Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten
beschlussfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(3) Für Änderungen der Satzungen und Ordnungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
(4) Auf Antrag erfolgt geheime Abstimmung.
V (1) Anträge können vom Präsidium, den Ausschüssen oder den Mitgliedsvereinen gestellt werden.
(2) Über Anträge ist abzustimmen, wenn diese mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich
beider BBV-Geschäftsstelle eingegangen sind.
(3) Über später eingereichte Anträge ist abzustimmen, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit
bejaht wird.
(4) Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei
Der BBV-Geschäftsstelle eingegangen sein.
(5) Die Dringlichkeit einer Satzungsänderung kann nur einstimmig beschlossen werden.


§ 8 Präsidium
I Das Präsidium besteht aus
Präsident
Vizepräsident
Vizepräsident Finanzen
Vizepräident Leistungssport
Geschäftsführer
Rechtswart
Jugendwart
Sportwart
Kampfrichterobmann


II (1) Zum erweiterten Präsidium zählen
Ehrenpräsident, Verbandsarzt, Landestrainer, Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit,
Beauftragte für Frauensportentwicklung.
(2) Ehrenpräsident, Verbandsarzt und Landestrainer können mit Sitz und Stimme an
Präsidiumssitzungen teilnehmen.


III (1) Das Präsidium leitet den BBV
(2) Es tritt auf Anordnung des Präsidenten oder auf Antrag zweier Präsidialmitglieder
zusammen .
(3) Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens 4 Präsidiumsmitglieder
beschlussfähig.
(4) Bei Ausscheiden von Präsidiums-, Ausschussmitglieder, oder Kassenprüfer ist
das Präsidium berechtigt, andere Mitglieder kommissarisch zu ernennen.
(5) Weitere erforderliche Mitarbeiter können berufen, ersetzt bzw. von ihren Aufgaben
entbunden werden.


IV Das Präsidium führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen durch, bewilligt die
Ausgaben und beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedsvereinen.


V Das Präsidium beschließt eine Geschäftsordnung.


§ 9 Geschäftsführendes Präsidium
I Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten dem Vizepräsidenten,
dem Vizepräsident Finanzen und dem Geschäftsführer.


II Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein
oder durch ein Präsidiumsmitglied gemeinsam mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten


III (1) Das geschäftsführende Präsidium ist für jene Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer
Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
(2) Das Präsidium ist unverzüglich zu informieren.


§ 10 Präsidiumsmitglieder
I (1) Der Präsident beruft die Präsidiumssitzungen ein und führt die Einladungen zu den
Mitgliederversammlungen durch.
(2) Er leitet die Präsidiumssitzungen
(3) Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag


II (1) Der Vizepräsident übt bei Verhinderung des Präsidenten dessen Aufgaben aus.
(2) Er unterstützt den Präsident bei der Leitung des BBV


III (1) Der Vizepräsident Leistungssport ist für die leistungssportlichen Belange zuständig
(2) Er koordiniert die Jahresplanung für die Leistungssportförderung


IV (1) Der Vizepräsident Finanzen erledigt die Kassengeschäfte.
(2) Die Belege müssen vom Präsidenten gegengezeichnet werden.


V (1) Der Geschäftsführer erledigt den allgemeinen Schriftverkehr und führt die Sitzungsprotokolle.
(2) Er verwaltet das BBV-Archiv und führt eine Inventarliste


VI (1) Der Rechtswart ist für die juristischen Belange zuständig
(2) Er leitet den Rechtsausschuss.


VII (1) Der Sportwart ist für die sportlichen Belange zuständig
(2) Er leitet den Sportausschuss


VIII (1) Der Jugendwart ist für die sportlichen Belange im Jugend- und Juniorensport zuständig.
(2) Er leitet den Jugendausschuss.


IX (1) Der Kampfrichterobmann ist für die Ansetzung der Kampfgerichte für alle im Bereich des
BBV stattfindende Veranstaltungen zuständig.
(2) Er leitet den Kampfrichterausschuss.


§ 11 Ausschüsse
I .. (1) Die Ausschüsse bestehen aus dem Ausschussvorsitzenden und den Beisitzern.
(2) Sie wählen einen stellvertretenden Ausschussvorsitzenden
(3) Protokolle der Sitzungen sind der BBV-Geschäftsstelle zuzuleiten.


II (1) Gegen Entscheidungen der Ausschüsse ist Berufung binnen zwei Wochen nach Zugang
der Entscheidung zulässig.
(2) Sie ist schriftlich zu begründen und bei der BBV-Geschäftsstelle einzureichen.
(3) Der Rechtsausschuss hat sich unverzüglich mit der Berufungssache zu befassen.


III An einer Verhandlung kann ein Ausschussmitglied nicht teilnehmen, wenn die
zur Verhandlung
anstehende Angelegenheit seinen Verein betrifft.


§ 12 Rechtsausschuss
I Der Rechtsausschuss ist das oberste Rechtsorgan des BBV


II Der Rechtsausschuss entscheidet als Verbandsgericht in der Besetzung von drei seiner vier Ausschussmitglieder nach Maßgabe der Rechtsordnung des DBV.


§ 13 Sportausschuss
I Der Sportausschuss besteht aus dem Vizepräsidenten Leistungssport, dem Sportwart, dem Jugendwart,
dem Kampfrichterobmann und den Landestrainern. Bei Anwesenheit vor drei Sportausschussmitgliedern
ist der Sportausschuss beschlussfähig.


II Der Sportausschuss entscheidet erstinstanzlich über Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen
sowie u.a. über Streitigkeiten der Mitgliedsvereine und deren Mitglieder soweit die Verbandsinteressen
betroffen sind.

§ 14 Jugendausschuss
I Der Jugendausschuss besteht aus dem Jugendwart, dem Verbandsarzt und den Landestrainern.


II Der Jugendausschuss beruft Jugend- und Juniorenboxer in die Kaderbereiche und nominiert die Teilnehmer
zu den Deutschen Meisterschaften


§ 15 Kampfrichterausschuss
I Der Kampfrichterausschuss besteht aus dem Kampfrichterobmann und 2 Beisitzer, die von den Kampfrichtern gewählt werden.


II Der Kampfrichterausschuss ist für die Aus- und Fortbildung der Kampfrichter zuständig.


§ 16 Ehrenausschuss
I Der Ehrenausschuss besteht aus den Ehrenmitgliedern des BBV.


II Weitere Ausschussmitglieder können vom Verbandstag gewählt werden


III Sie wählen aus ihrer Mitte den Ausschussvorsitzenden


§ 17 Kassenprüfer
I Der Verbandstag wählt drei Kassenprüfer, die unterschiedlichen Vereinen angehören müssen.
Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Kassen- und Wirtschaftsführung des BBV jederzeit zu
überwachen.


II Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Präsidium oder einem Ausschuss angehören.


III Sie erstatten dem Verbandstag ihren Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer
Kassen- und Wirtschaftsführung die Entlastung des Präsidiums.


§ 18 Stimmrecht und Wahlen
I Auf Verbandstagen und Halbjahresversammlungen haben die Ehrenmitglieder und jeder Mitglieds-
Verein jeweils eine Stimme.


II Das Stimmrecht eines Vereins ruht, solange er mit der Zahlung fälliger Beiträge oder sonstiger
Forderungen an den BBV ganz oder teilweise im Rückstand ist und keine Sonderregelung zwischen dem
Verein und dem BBV getroffen wurde.


III (1) Alle Präsidiums- und Ausschussmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
(2) Ihre Wiederwahl ist zulässig
(3) Sie bleiben im Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.


IV Wählbar sind volljährig Mitglieder der Verbandsvereine, die dem Verband ordnungsgemäß
gemeldet sind.


V Bei Ausscheiden von Präsidiums- oder Ausschussmitglieder hat eine Nachwahl in der nächst-
folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

§ 19 Protokollierung der Beschlüsse
I Über alle Versammlungen und Sitzungen im BBV sind Protokolle anzufertigen und vom
Protokollführer und Sitzungsleiter zu unterschreiben.


II Den Mitgliedsvereinen ist die Einsichtnahme zu ermöglichen.


§ 20 Ehrenmitglieder, Ehrungen
I (1)Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung ds BBV und des Boxsports in besonderer Weise
verdient gemacht haben, können zum Ehrenpräsidenten, zu Ehrenvorstandsmitglieder und zu
Ehrenmitglieder ernannt werden.
(2 Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten setzt voraus, dass der Betreffende bereits Präsident des
BBV war.
(3) Ehrenvorstandsmitglieder können nur langjährig tätig gewesene Vorstandsmitglieder des BBV
Werden; sie können mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teilnehmen.


II (1) Die Ernennung zum Ehrenpräsidenten, zu Ehrenvortands- und Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag
Des Präsidiums, des Ehrenausschusses oder der Mitgliedsvereine durch den Verbandstag.
(2) Die Ernennung gilt auf Lebenszeit-


III Für weitere Ehrungen gilt die Ehrenordnung.


§ 21 Auflösung
I Die Auflösung des BBV kann nur auf einem außerordentlichen Verbandstag beschlossen werden,
der sich ausschließlich mit diesem Tagesordnungspunkt fest befassen darf.


II Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn die Notwendigkeit durch das Präsidium
festgestellt wird oder 50 % der stimmberechtigten Mitgliedsvereine bei der BBV-Geschäftsstelle
hierauf einen schriftlichen Antrag stellen.


III Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Stimmberechtigten anwesend sind.


IV Die Auflösung kann nur mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.


V Bei Auflösung des BBV oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 der Satzung fällt das
Vermögen des Verbandes, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin
e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports im Sinne der Abgabenordnung zu
verwenden hat.


VI Der Beschluss der Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes.


§ 22 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung wurde am 10.11.2004 beschlossen, durch Beschluss am 29.06.2010 und am
03.12.2014 geändert und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft

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